§ 74 Abs. 1 ordnet die dort näher bezeichneten sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen (§ 83 Abs. 2–4 ) der Mitbestimmung des nach § 83 zuständigen Personalrats zu. Es handelt sich um eine zwingende , nicht abdingbare Vorschrift, die für beide Seiten der Dienststellenverfassung verbindliche Rechte und Pflichten festlegt. § 74 Abs. 1 begründet i. V. m. den §§ 69 ff. – ebenso wie die anderen Beteiligungstatbestände – Rechte des Personalrats, konkretisiert aber auch seine Pflichten.