HBR I – Personalvertretungsrecht HPVG 1988 Kommentar §§ 1-83 (Erster Teil Personalvertretung) §§ 9-43 (Zweiter Abschnitt Der Personalrat) §§ 29-43 (Dritter Titel Geschäftsführung) § 37 [Teilnahme von Sondervertretern und der Schwerbehindertenvertretung] Kommentierung B. Erläuterungen

I. Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung (Abs. 1 )

Die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Stufen-Schwerbehindertenvertretungen werden auf Grund der Regelungen der § 178 180 SGB IX gebildet und haben die dort im Einzelnen geregelten Aufgaben und Rechte. Zur Wirksamkeit des spezialgesetzlich geregelten Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen eines nach Landesrecht gebildeten Personalrats vgl. Rn. 21 . Zum Teilnahmerecht an den Sitzungen der jeweiligen Stufenvertretungen etc. vgl. Rn. 4 . Ferner steht ihr das Recht zu, zu beantragen, dass Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder Schwerbehinderte als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden (§§ 178 Abs. 4 S. 1 , 2. Halbs.; 180 Abs. 7 SGB IX zu allem: Rudolph: Die Zusammenarbeit des Personalrats mit anderen Gremien, PersR 2011, 109, f.).