§ 8 Absatz 1 ermöglicht unter den dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete bisherige Angestellte den Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Aufstiege werden nicht schon im Rahmen der Überleitung berücksichtigt, sondern erfolgen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten nach bisherigem Tarifrecht (BAT) höhergruppiert worden wären. Folgende Voraussetzungen müssen für noch durchführbare Aufstiege erfüllt sein: