HBR III – Tarifrecht öffentlicher Dienst 9000 Hinweise des BMI zum TVöD 9200 Hinweise des des HMdIS zum TVÜ-H 9200.1 Hinweise zum TVÜ-H (23.12.2009) II. Die Vorschriften im Einzelnen 8. Zu § 8 – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

8.1 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 (Absatz 1)

§ 8 Absatz 1 ermöglicht unter den dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete bisherige Angestellte den Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Aufstiege werden nicht schon im Rahmen der Überleitung berücksichtigt, sondern erfolgen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten nach bisherigem Tarifrecht (BAT) höhergruppiert worden wären. Folgende Voraussetzungen müssen für noch durchführbare Aufstiege erfüllt sein: