§ 11 Abs. 2 Nr. 1 erlaubt in eingeschränktem Umfang die Heilung von Fehlern bei der Beachtung der durch § 8 Abs. 2 vorgegebenen Formanforderungen. Die Regelung gilt nicht für Schreibfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten i. S. d. § 42 VwVfG (Rn. 23 m.w.N.; a. A. Lemhöfer in Plog/Wiedow § 13 BBG Rn. 8). In diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Aushändigung einer berichtigten Ernennungsurkunde, soweit der Fehler die Anforderungen des § 8 Abs. 2 berührt. Die Berichtigung steht dann nicht im Ermessen der Ernennungsbehörde, da insoweit der in § 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Gedanke maßgebend ist, eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, die in jeder Hinsicht den besonderen Anforderungen an die vorgeschriebene Form genügt.