Daneben eröffnet § 55 aufgrund seiner pauschalen Verweisung auf Art. 80a GG die Anwendung der §§ 56 ff. dann, wenn der BTag – u. a. – deren Anwendung besonders zugestimmt hat (Lemhöfer in Plog/Wiedow § 55 BeamtStG Rn. 2; Tiedemann in Schütz/Maiwald § 55 BeamtStG Rn. 8 ; BT-Drucks. 11/4728 S. 32). Dieser in Art. 80a Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG geregelte sog. Zustimmungsfall setzt den Eintritt des Spannungsfalls nicht voraus, sondern stellt eine Reaktion in dessen Vorfeld dar. Wegen des inneren Zusammenhangs mit dem Spannungsfall und dessen teilweiser Vorwegnahme bestimmen sich die sachlichen Voraussetzungen in ähnlicher Weise, wie sie für die Feststellung des Spannungsfalls anzunehmen sind (Tiedemann in Schütz/Maiwald § 55 BeamtStG Rn. 8 ). Zwar sind die sachlichen Anforderungen geringer als beim Spannungsfall (Jarass in Jarass/Pieroth Art. 80a GG Rn. 3). Gleichwohl kann die Zustimmung nur dann erfolgen, wenn ein dem Spannungsfall vergleichbarer außenpolitischer Konflikt eingetreten ist und wegen der dadurch entstandenen Gefährdung der äußeren Sicherheit Deutschlands ein tatsächlicher Bedarf für die Anwendung der besonderen Bestimmungen zur Verteidigung einschließlich des damit zusammenhängenden Schutzes der Zivilbevölkerung entstanden ist (vgl. Mann in Sachs Art. 80a GG Rn. 3). Die von Art. 35 Abs. 2 , 3 , Art. 91 GG erfassten Fallgestaltungen des inneren Notstands können deshalb einen Zustimmungsbeschluss i. S. d. Art. 80a Abs. 1 GG nicht rechtfertigen.