§ 70 Abs. 1 S. 1 , Abs. 4 setzt einen Beschluss voraus, der in der üblichen Form mit einem üblichen Inhalt, d. h. einem Beschlusstenor ergeht, in dem die von der Einigungsstelle getroffene Regelung zusammengefasst wird. Davon ist nach § 70 Abs. 4 die danach erforderliche Begründung des Einigungsstellenbeschlusses zu unterscheiden (vgl. BVerwG 10.3.1987 – 6 P 17.85 – PersV 1988, 128, 129). Beschluss i. S. d. § 70 Abs. 1 S. 1 , Abs. 4 ist nur der Beschlusstenor (BayVGH 3.12.2019 – 17 P 18.1852 – PersV 2020, 313, 314 Rn. 12; Ricken in BeckOK BPersVG § 74 BPersVG Rn. 23; Ramm ZfPR 2015, 54, 60). Im Unterschied zu Verwaltungsakten bilden Beschlusstenor und Begründung keine Einheit. Der Regelungsgehalt des Einigungsstellenbeschlusses muss dem Tenor entnommen werden und darf sich nicht erst aus der Begründung ergeben.