Die Entstehung von ernährungsbedingten Krankheiten wie Übergewicht oder Herzkreislauferkrankungen sind häufig auf den Verzehr von Lebensmitteln zurückzuführen, die ein Übermaß an Zucker, Salz, Fetten oder gesättigten Fettsäuren enthalten, die insbesondere bei Fertigprodukten zu finden sind. Die gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Folgen dieser Ernährung dürfen dabei nicht unterschätzt werden. Um diesem Trend entgegenzuwirken und dem Verbraucher eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine einheitliche Produktkennzeichnung eingeführt worden. Der NutriScore® dient als zusätzliches Nährwertkennzeichen, ist leicht zu verstehen und nutzt die bekannte Farbwelt einer Ampel. Der NutriScore® lässt zwar keine Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Nährwerte zu, bietet allerdings eine zusammenfassende Produktbewertung, schnelle Orientierung bei der Kaufentscheidung sowie mehr Transparenz bei der Produktauswahl.1
1 BMEL, Pressemitteilung Nr. 197 vom 30.9.19; https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/197-eNWK.html, aufrufen am 3.10.2019; BMEL, Erweiterte Nährwertkennzeichnung: Verbraucherinnen und Verbraucher wollen Nutri-Score®, https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/FreiwilligeKennzeichnung/_Texte/Naehrwertkennzeichnungs-Modelle-MRI-Bericht.html#doc12323462bodyText4, aufgerufen am 3.10.2019. Generalanzeiger Bonn v. 1.10.2019. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen; https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/entscheidung-fuer-den-nutriscore-naehrwertkennzeichnung-kommt-2020-36561, aufgerufen am 8.12.2019; Quelle: BMEL; https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/FreiwilligeKennzeichnung/_Texte/Naehrwertkennzeichnungs-Modelle-MRI-Bericht.html;jsessionid=BD4C744FAB3D7C426BA6EF4429BEBA00.1_cid376; aufgerufen am 11.12.2019. Generalanzeiger Bonn v. 1.10.2019: Die Etablierung eines vereinfachten Nährwertkennzeichnungssystems, wie Nutri-Score®, ist nach aktuellem EU-Recht (hier konkret die Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV, Art. 35 VO Nr. 1169/2011) nur als Empfehlung und unter den in Art. 35 der in der LMIV genannten Anforderungen zulässig. Dazu zählt, dass sie nicht national verpflichtend vorgeschrieben werden kann. Zur Einführung eines verpflichtenden erweiterten Nährwertkennzeichnungs-Systems neben der ohnehin verpflichtenden Nährwerttabelle müsste zunächst das EU-Recht geändert werden. Quelle: BMEL, https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/FreiwilligeKennzeichnung/_Texte/FAQs-erweiterteNaehrwertkennzeichnung.html; aufgerufen am 10.12.2019.