Die im BSHG vorgesehenen Hilfen zur Arbeit und zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage kennt das SGB XII wegen des Übergangs dieser Materien in das SGB II nicht mehr. Demgegenüber gehören die im BSHG nicht vorgesehenen (sondern früher im GSiG geregelten) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung jetzt zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (vgl. § 8 Nr. 2, §§ 41 bis 46a), und zwar mit der Besonderheit, dass sie, anders als alle Leistungen nach dem BSHG und auch anders als die sonstigen Leistungen des SGB XII (wenn man von § 24 Abs. 4 Satz 1, § 34a, § 57 und § 61 Abs. 2 Satz 3 SGB XII absieht), antragsabhängig sind, vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII. Die Hilfe zum Lebensunterhalt hat das SGB XII weitgehend pauschaliert. Sie ist das Bezugssystem für die Unterhaltsleistungen nach dem SGB II. Die einmaligen Leistungen (vgl. § 21 BSHG) sind durch die PauschalierungPauschalierung weitgehend bedeutungslos geworden (vgl. § 31 SGB XII). Das „Trägerübergreifendes persönliches BudgetTrägerübergreifende Persönliche Budget“ war dem BSHG noch nicht bekannt. Es ist jetzt für die Eingliederungshilfe in § 57 SGB XII und für die Hilfe zur Pflege in § 61 Abs. 2 Sätze 3, 4 SGB XII geregelt. Während die Übernahme von BestattungskostenBestattungskosten nach § 15 BSHG eine Leistung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt war, gehört sie nach § 74 SGB XII zu den Leistungen der Hilfe in anderen Lebenslagen.