§ 82a Abs. 2 SGB XII erstreckt den Freibetrag aus Absatz 1 auch auf solches Alterseinkommen, welches nicht aus einer gesetzlichen Rente folgt, sondern welches aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung stammt. Hiermit erfolgt eine Wertschätzung, dass auch diesen Grundsicherungsbeziehern mehr zur Verfügung steht, wenn sie, vergleichbar zu Beziehern von Grundrente, langjährig Leistungen im Erwerbsleben, insbesondere durch die Zahlung von Beiträgen, erbracht haben.