Teil III SGB XII – Sozialhilfe B. SGB XII – Erläuterungen § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage Erläuterungen II. Einzelheiten

1.Zu § 38 Satz 1

Nach § 38 Satz 1 SGB XII können ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 27a Abs. 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a SGB XII (bis zum 31. Dezember 2023: §§ 30, 33 und 35 Abs. 2 SGB XII) als Darlehen gewährt werden, wenn sie voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen sind. Bei der ab dem 1. Januar 2024 durch Art. 1 Nummer 4a des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 408) geänderte Neufassung der Vorschrift handelt sich um die Korrektur einer Verweisungslücke. Die Neufassung des § 35 SGB XII anlässlich der Einführung der Karenzzeit mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde mit einer Herauslösung einiger Regelungsgehalte in den neuen § 35a SGB XII und einer Neuregelung (Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur) verbunden. Die in § 35a SGB XII geregelten Leistungen sollen von der Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach § 38 SGB XII erfasst sein. Diese Korrektur war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht vorgesehen, sondern erfolgte aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) vom 8. November 2023 BT-Drs. 20/9195).