§ 42a Abs. 2 SGB II regelt die Tilgung. Solange ein Darlehensnehmer selbst im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist, erfolgt die Tilgung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch in Höhe von 5 v. H. (bis zum 30. Juni 2023: 10 v. H.) des maßgebenden Regelbedarfs. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, ein Ermessen sieht § 42a Abs. 2 SGB II nicht vor. Eine Aufrechnungslage setzt grundsätzlich eine einredefreie Gegenforderung voraus. Eine später entstehende Verjährungseinrede ist für die Aufrechnung unerheblich (LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2022 Az. L 29 AS 620/18). Allerdings muss die Aktivforderung gegebenenfalls sofort vollziehbar sein (Hess LSG, B. v. 7.2.2022 Az. L 6 AS 587/21 B ER EuG 2023, 152).