Nach § 39 Satz 1 SGB XII wird bei einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (= nachfragende Person), und die gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt, vermutet, dass sie gemeinsam mit den anderen wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.