Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, und zwar nach der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur insoweit, als diese Bedarfe angemessen sind. Die Vorschrift stimmt damit im Wortlaut mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überein. Damit wird das bereits im Sozialgesetzbuch II enthaltene Konzept der Warmmiete übernommen.