Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale, die der Hauptbestandteil der auszuübenden Tätigkeit sind, ihr das Gepräge geben. Tätigkeitsteile, die nur gelegentlich oder die in einem geringen Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, geben der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit schon wegen des geringen Anteils nicht das Gepräge, vgl. KGH-EKD vom 22.3.2010 – I-124/R45/09.