§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BAT schränkt die Zusage der Umzugskostenvergütung gegenüber der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ein; die Umzugskostengesetze der Länder enthalten entsprechende einschränkende Regelungen auch für Beamte. So hat der 3. Senat des BAG sich in dem in Erl. 1 zitierten Urteil vom 7. 9. 1982 mit der Auslegung des hessischen Umzugskostengesetzes befasst. Der BAT habe wegen der unterschiedlichen Formulierungen der Umzugskostengesetze an Stelle des besonderen dienstlichen Interesses, das bei Beamten gefordert werde, ein dringendes dienstliches Bedürfnis vorausgesetzt und zudem die Voraussetzungen verschärft. Ein dringendes dienstliches Bedürfnis sei dann gegeben, wenn der Arbeitgeber für eine zu besetzende Stelle Gründe habe, gerade einen bestimmten nicht ortsansässigen Bewerber durch Übernahme der Umzugskosten zu gewinnen, um eine sachgerechte Amtsführung zu gewährleisten (ähnlich LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11. 11. 1982 – 5 Sa 178/82 – sowie LAG Frankfurt vom 16. 11. 1978 – 2 Sa 177/78 –, vom 27. 9. 1979 – 9 Sa 113/78 und vom 29. 5. 1980 – 9 Sa 1052/79).