Bundes-Angestelltentarifvertrag Abschnitt II (§§ 4-5) § 4 Schriftform, Nebenabreden Erläuterungen 12 Nebenabreden (§ 4 Abs. 2 BAT)

12.2Begriff der Nebenabrede; Beispiele

Nebenabreden i. S. der Tarifvorschrift sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAG vom 4.6.2008 – 4 AZR 421/07 – NZA 2008, 1360; vom 15.3.2011 – 9 AZR 799/09 – ZTR 2011, 503). § 4 BAT bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten (so zu § 2 Abs. 3 TVöD: BAG vom 15.12.2016 – 6 AZR 603/15 – ZTR 2017, 356). Die Rechtsprechung sieht für die Abgrenzung von Hauptpflichten/Hauptrechten einerseits und Nebenabreden andererseits den Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung als entscheidend an. Die Begriffe Hauptabrede und Nebenabrede können nur dahin verstanden werden, dass mit der Hauptabrede die Hauptsache, das Wesentliche des Arbeitsvertrags, mit der Nebenabrede hingegen nur Unwesentliches, d. h. Sekundäres, gemeint ist. § 4 Abs. 1 BAT erfasst somit den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten des Arbeitsvertrags, insbesondere Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt. § 4 Abs. 2 BAT betrifft demgegenüber sonstige Gegenstände, die entweder Sekundärcharakter oder jedenfalls nicht unmittelbar mit den Hauptrechten und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag zu tun haben (BAG vom 7.5.1986 – 4 AZR 556/83 – AP Nr. 12 zu § 4 BAT; vom 15.3.2011 – a. a. O.). Eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT liegt also nicht vor, wenn durch die fragliche Vereinbarung der Bestand oder der Umfang der jeweiligen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betroffen sind (BAG vom 15.3.1989 – 7 AZR 264/88 – ZTR 1989, 446 vgl. auch BAG vom 15.12.2016 – 6 AZR 603/15 – ZTR 2017, 356). Insbesondere Abreden über die Arbeitsvergütung und die Arbeitsleistung stellen somit keine Nebenabreden dar (BAG vom 24.1.2024 – 10 AZR 33/23 – ZTR 2024, 325).