Abs. 6 Unterabs. 3 schreibt wie das BUrlG verpflichtend vor, dass auf Antrag des Angestellten der Urlaub zu gewähren ist, wenn der Angestellte im Anschluss an eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehabilitationskur (dazu § 37 Erl. 5) dies verlangt. Insoweit wiederholt die Tarifnorm § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG.