Gem. § 5 Abs. 1 PflegeZG besteht der Sonderkündigungsschutz von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit. Der absolute Kündigungsschutz tritt somit bereits mit der Ankündigung der Arbeitsbefreiung nach § 2 oder § 3 PflegeZG ein. Das Gesetz sieht keine Höchstankündigungsfrist vor. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann daher der Kündigungsschutz auch schon viele Monate vor der Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung oder Pflegezeit eintreten. Die Ausübung des Ankündigungsrechts kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, d.h., wenn die Ausübung dieses Rechts nur als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder bzw. unlauterer Zwecke – hier der Erlangung von Sonderkündigungsschutz – dient. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, für dessen Vorliegen der Arbeitgeber die Beweislast trägt, wird dem Beschäftigten jedoch regelmäßig nur schwer nachzuweisen sein.