Bundes-Angestelltentarifvertrag Abschnitt VII (§§ 26-36) § 27 Grundvergütung Erläuterungen 1 Abschnitt A – Bund und TdL
1.7Vollendung eines Lebensjahres
Nach § 187 Abs. 2 BGB gilt ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages als vollendet, der dem Geburtstag vorhergeht. Ein am 1. April Geborener vollendet daher bürgerlich-rechtlich das Lebensjahr mit Ablauf des 31. März.