Die Vorlage von Personalbewirtschaftungslisten kann verlangt werden, in welchen die Einstufung, Planstellenbesetzung und Tätigkeitsbereiche der Beschäftigten einer DSt angegeben sind1. Problematisch ist dagegen die Vorlage von Beförderungslisten, wenn daraus die Beurteilung der in der Liste aufgeführten Beamten ersichtlich ist2. Das gilt auch für die Bekanntgabe der abschl. Bewertung der dienstlichen Beurteilung3. Nach alter Rspr. (vor Inkrafttreten der DSGVO) war der DStL verpflichtet, dem PR die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren ggf. jährlicher Erstellung in Kopie dauerhaft zu überlassen4. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Erfordernisse der DSGVO besteht nunmehr i. d. R. kein Anspruch des PR auf regelmäßige, anlassunabhängige Überlassung des Ist-/Sollstellenplans mit konkreten personenbezogenen Daten. Bei der beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), der Beförderung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und bei der beabsichtigten Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), mithin also im konkreten Einzelfall, kann der DStL verpflichtet sein, dem PR Stellenplan und Personalbedarfsberechnung zur Verfügung zu stellen5. Nicht verlangt werden kann die Vorlage einer Beschäftigungsliste6.
1 BVerwG, Beschl. v. 26.2.60 – VII P 4.59 –, s. auch Beschl. v. 16.5.91 – 6 PB 19.90 – OVG NRW, Beschl. v. 28.1.63 – CL 6/62 –; vgl. VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.3.11 – 22 L 650/11. F. PV – OVG NRW, Beschl. v. 24.1.01 – 1A 1538/99 –; OVG NRW, Beschl. v. 1.7.14 – 20 B 400/14.PVL – zur schulbezogenen Stellenübersicht mit Namen, Fächern und Stundenzahl BVerwG, Beschl. v. 23.1.02 – 6 P 5.01 –; kritisch hierzu: Leuze ZTR 2002, 558 ff., 566; siehe auch VG Ansbach, Beschl. vom 22.03.2024 – AN 8 P 21.1338 – BayVGH, Beschl. v. 22.12.82 – 17 C 82 A. 2035 –