Jede Kommune ist befugt, ihre eigenen öffentlich-rechtlichen Forderungen mittels entsprechend eingesetzten Außendienstmitarbeitern (= Vollstreckungsbeamten) zu vollstrecken (§ 6 Abs. 1 NVwVG; vgl. Rn. 24). Die Kommune ist damit zugleich Vollstreckungsbehörde. Sie bestellt zur Erfüllung ihrer Aufgabe eigens qualifizierte Beamte (§ 8 Abs. 1 NVwVG).