Teil C Recht der Bundesländer Teil C VI Länderrecht Niedersachsen 1 Gesetze 1.1.1 NBesG Kommentar § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst Erläuterungen 10. Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte

10.2Vollstreckungsbeamte der Kommunen (§ 7 NVVergVO)

Jede Kommune ist befugt, ihre eigenen öffentlich-rechtlichen Forderungen mittels entsprechend eingesetzten Außendienstmitarbeitern (= Vollstreckungsbeamten) zu vollstrecken (§ 6 Abs. 1 NVwVG; vgl. Rn. 24). Die Kommune ist damit zugleich Vollstreckungsbehörde. Sie bestellt zur Erfüllung ihrer Aufgabe eigens qualifizierte Beamte (§ 8 Abs. 1 NVwVG).