Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Abstandsgebot, was bedeutet, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2017 – 2 BvL 1/10 – BVerfGE 145, 1). Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter muss in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 – 2 BvL 3/15 – BVerfGE 150, 169). Im Ergebnis zwingt das besoldungsrechtliche Abstandsgebot den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – juris).