Besondere Bedeutung bei der Frage, ob die Besoldung dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip genügt, kommt im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs (4. Parameter) einem Aspekt zu, der durch die jüngste Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ein besonderes Gewicht erhalten hat. Bei der Bemessung der Besoldung muss der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Sozialhilfe) und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 18 zitiert nach juris; siehe dazu Stuttmann NVwZ-Beilage 2020, 83). Es geht um die Frage, ob der Nettobetrag, der dem Beamten zur Lebensführung für sich und seine Familie zur Verfügung steht, das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erreicht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (Beschluss v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218, 237; Beschluss v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – ZTR 2007, 224, 226; Beschluss v. 2.10.2007 – 2 BvR 1715/03 u. a. – NVwZ 2008, 66, 67 f.; Gröpl RiA 2012, 97, 99). Insoweit hat das BVerfG bereits in dem Verfahren über die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u. a. – BVerfGE 99, 300, 320 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u. a. – zitiert nach juris) eine konkrete Messgröße genannt, die das BVerfG in dem jüngsten Beschluss zur amtsangemessenen Alimentation beibehält (Beschluss v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u. a. – NVwZ 2016, 223, 227; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – a. a. O. Rn. 47). Es ist daher zu prüfen, so führt das BVerfG aus, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen um weniger als 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.; siehe dazu ausführlich Stuttmann NVwZ 2016, 184 ff. und NVwZ-Beilage 2020, 83 ff.). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Besoldungsgruppen, die nur noch für die Berechnung der Versorgungsbezüge relevant sind, weil das Eingangsamt durch gesetzliche Bestimmung für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in die Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, bleiben außer Betracht, wenn tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden sind (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 74). Zu begrüßen ist, dass sich das BVerfG im Beschluss v. 4.5.2020 (a. a. O. Rn. 50 ff.) sehr ausführlich mit der Frage beschäftigt hat, wie das zur Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehende Grundsicherungsniveau zu berechnen ist. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage fehlte bisher in der Rechtsprechung des BVerfG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 20 f. verwiesen. Auch zur Berechnung der Nettoalimentation, die der Grundsicherung gegenüber zu stellen ist, gibt das BVerfG einige ergänzende Hinweise (Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 72 ff.; siehe auch die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 22). Als Orientierungsmaßstab stellt das BVerfG darauf ab, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.). Daran bestehen bei den unteren Besoldungsgruppen durchaus berechtigte Zweifel (siehe dazu ausführlich Stuttmann NVwZ 2016, 184 ff. und NVwZ-Beilage 2020, 83, 84 und 86 ff. mit ausführlichen Berechnungen). Dabei muss man allerdings sehen, dass als Konsequenz nicht zwingend das Grundgehalt oder überhaupt die Besoldung angehoben werden muss. Der Gesetzgeber hat nämlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 % der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Konsequenzen – etwa durch Einführung eines Ortszuschlags – geschehen (BVerfG, Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 47; siehe zu den gesetzgeberischen Konsequenzen in Thüringen Rn. 25 ff.).