Berücksichtigungsfähig sind nach § 32 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 1 BKGG die im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandten Kinder, also die Kinder aufgrund Abstammung (§§ 1591, 1592, 1593, 1600d BGB) sowie angenommene Kinder (§ 1741 BGB). Berücksichtigt werden als Kinder ferner Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG), Stiefkinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) und Enkel, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BKGG; siehe dazu auch Rn. 73). Nichtberücksichtigungsfähig sind Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses vor. Kinder im kindergeldrechtlichen Sinn werden nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 1 Abs. 5 Satz 1 BKGG nur berücksichtigt, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Diese Wohnsitzvoraussetzungen gelten nicht für Kinder, die im Haushalt eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 EStG oder im Haushalt eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKGG Berechtigten leben.