Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 4 (§§ 42–51) § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten Erläuterungen 5. Mehrarbeitsvergütung

5.1Regelmäßige Arbeitszeit

Die Anwendung des § 50 BBesG setzt voraus, dass für den Soldaten eine regelmäßige Arbeitszeit gilt. Gemäß § 30c Abs. 1 SG ist dies mit grundsätzlich 41 Stunden im Grundbetrieb der Regelfall, wobei sich die Einzelheiten aus der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (SAZV) vom 16.11.2015 (BGBl. 2015 I S. 1995), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 23.9.2022 (BGBl. 2022 I S. 1533) ergeben, soweit der Soldat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwandt wird. Auf Antrag kann die Arbeitszeit in den Fällen des § 5 Abs. 1 SAZV auf 40 Stunden gekürzt werden. Bei Verwendungen außerhalb dieses Geschäftsbereichs sind die für die aufnehmende Stelle geltenden Arbeitszeitregelungen einschlägig. Für den Bundesbereich vgl. dazu insb. die Erl. zu § 9 BBesG Rn. 27. Ausnahmen von diesen Vorgaben werden sich i. d. R. bei Einsätzen und vergleichbaren Tätigkeiten gem. § 30 Abs. 4 SAZV ergeben.