Unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Fleischhygiene I.V.1 VO 1099/2009 Tierschutz Schlachtung Kapitel III Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe
Artikel 17
Tierschutzbeauftragte
Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die ihnen hilft, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
1ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.