Störerhaftung

II.Voraussetzungen der Störerhaftung

Die Störerhaftung kommt dort in Betracht, wo eine Verletzung absoluter Rechte im Raum steht. Es geht also nicht um Vertragsverletzungen, sondern um Eingriffe in Rechte, wie etwa ein bestehendes Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht. Als Störer kommt nur in Betracht, wer nicht bereits selber Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung ist. Es geht dabei darum, zwischen demjenigen zu unterscheiden, der selber gehandelt hat – dieser ist Täter – und demjenigen, der eine solche Handlung schlicht ermöglicht hat, der dann als Störer in Betracht kommt. Der Beitrag des Störers muss mit dem Bundesgerichtshof sowohl willentlich als auch adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Zu guter Letzt setzt die Störerhaftung dann noch voraus, dass durch den potentiellen Störer Prüfpflichten verletzt wurden. Die Frage nach dem Umfang der Prüfpflichten kann nicht pauschal beantwortet werden, vielmehr orientiert sich dieser am Einzelfall, wobei immer zu fragen ist, was dem potentiellen Störer überhaupt zuzumuten ist. Jedenfalls dann, wenn es konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen gibt oder Rechtsverletzungen vorhersehbar sind, wird ein potentieller Störer auch immer gewisse Kontroll- und Belehrungspflichten haben.