GewerbeertragOrganschaftIm Falle einer Organschaft gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers (Betriebsstättenfiktion, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Die Regelung der gewerbesteuerlichen Organschaft dient dazu, durch eine Zusammenfassung der Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) die am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligten Gemeinden davor zu schützen, dass eng verbundene Unternehmen ihren Gewinn willkürlich verlagern (BFH-Urt. vom 6. Oktober 1953, BStBl. III S. 329). Dadurch wird der Gemeinde der Organgesellschaft der entsprechende Anteil an der vom Organträger gezahlten Gewerbesteuer gesichert. Gesetzestechnisch erfolgt dies dadurch, dass der Steuermessbetrag für den Organträger auf die Betriebsstätten zerlegt wird. Zum Zerlegungsverfahren vgl. § 28 ff. GewStG.