EigentumswohnungenGewerbliche ZweckeMietwohngrundstückWochenendhausWohnlaubenWohnungenlandwirtschaftliche in den neuen BundesländernAls Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer usw.) bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft des Einfamilienhauses wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart des Einfamilienhauses nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 32 Abs. 1 Ziff. 4 BewDV 1935). Für den Begriff des Einfamilienhauses ist es auch ohne Bedeutung, ob der Eigentümer das Haus selbst bewohnt, durch Vermietung nutzt oder aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem Dritten, z. B. einem Verwandten, zur Nutzung überlässt. Die Untervermietung einzelner Räume eines Einfamilienhauses ist unschädlich, wenn die vermieteten Räume keine selbstständige Wohnung bilden. Wegen der Abgrenzung des Einfamilienhauses gegenüber dem Mietwohngrundstück (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1985, BStBl 1986 II S. 279). Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, sind Einfamilienhäuser. Als dauernd bewohnbar sind Grundstücke anzusehen, wenn sie eine Heizung, elektrischen Strom und eine eigene Wasserversorgung enthalten. Auch muss eine eigene Küche bzw. eine Kochgelegenheit vorhanden sein. Sanitäre Einrichtungen z. B. Trockenaborte, fehlendes Bad, sprechen für sich allein noch nicht gegen die dauernde Bewohnbarkeit. Das gilt auch für dauernd bewohnte Wohnlauben oder Kleingartenwohnlauben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.5.1979, BStBl 1979 II S. 543). Ein Wochenendhaus ohne Wasseranschluss und Brunnen kann nicht als Einfamilienhaus bewertet werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.1988, EFG 1989 S. 97). Auch ein Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger als 26 qm, in dem sich nur ein Ausguss, aber weder eine Toilette noch ein Waschbecken befindet, ist kein Einfamilienhaus (Urteil des FG Berlin vom 9.10.1986, EFG 1987 S. 101). Wochenendgrundstücke, die nicht als Einfamilienhäuser bewertet werden können, sind sonstige bebaute Grundstücke. Für sonstige bebaute Grundstücke gilt die Ersatzbemessungsgrundlage nicht. Es ist ein Einheitswert festzustellen.