Grundsteuerkommentar (Rechtslage bis 31.12.2024) 20 Sonstige Vollzugsvorschriften (Erlasse, Bekanntmachungen) 15.1.2002 Behandlung von Straßen, Wegen, Plätzen

2.Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflächen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG; BFH-Urteil vom 25. April 2001, BStBl 2002 II S. 54 (bei allen Eigentümern)

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die „dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze“ von der Grundsteuer befreit. Nicht hierunter fallen Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen. Für die Grundsteuerbefreiung ist es ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können. Abschnitt 18 Abs. 1 letzter Satz GrStR ist insoweit nicht mehr anzuwenden.