Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die „dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze“ von der Grundsteuer befreit. Nicht hierunter fallen Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen. Für die Grundsteuerbefreiung ist es ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können. Abschnitt 18 Abs. 1 letzter Satz GrStR ist insoweit nicht mehr anzuwenden.