Grundsteuerkommentar (Rechtslage bis 31.12.2024) 10 Grundsteuergesetz (GrStG) Abschnitt I (§§ 1–12) § 2 Steuergegenstand Erläuterungen

9.Grundstücke

Neben den in § 2 Nr. 1 genannten Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und den Betriebsgrundstücken i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind in § 2 Nr. 2 die Grundstücke als Steuergegenstand genannt. Das Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Dieser bewertungsrechtliche Begriff „Grundstück“ unterscheidet sich von den gleichnamigen Begriffen in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im bürgerlichen Recht und Grundbuchrecht. Nach bürgerlichem Recht wird als Grundstück jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche bezeichnet, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist (Flurstück). Das Bewertungsrecht stellt dagegen auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ab, wobei es auf die Grundbucheintragung nicht ankommt. Auch mehrere Einzelgrundstücke, die auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen sind, können eine Bewertungseinheit bilden. Andererseits ist es aber auch durchaus denkbar, dass eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nur einen Teil eines Flurstücks umfasst. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens „Grundstück“ sind die allgemeinen Bestimmungen des § 2 BewG von Bedeutung (vgl. Erläuterungen Tz. 3). Danach bestimmt sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit von unbebauten Grundstücken ist zu beachten, dass zusammenhängendes Baugelände, das noch nicht durch Vermessung in einzelne Bauparzellen aufgeteilt ist, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen kann. Bei einem in der Parzellierung befindlichen Baugelände wird jedoch jede Parzelle für sich als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein, sobald die Parzellen selbstständige Gegenstände des Verkehrs geworden sind, also einzeln zum Verkauf bereitgestellt sind. Bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei bebauten Grundstücken ist zu beachten, dass im Unterschied zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beim Grundvermögen bei räumlicher Trennung von Grundstücksflächen regelmäßig mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen. Eine als Hausgarten benutzte Grundstücksfläche, die von dem Wohnhaus des Eigentümers getrennt an einer anderen Straße liegt, ist für sich als besondere wirtschaftliche Einheit zu behandeln (RFH vom 13.5.1931, RStBl S. 836). Auch bei anderen bebauten Grundstücken kann eine solche Beurteilung erforderlich sein. So sind auch mehrere Mietwohngrundstücke desselben Eigentümers, die voneinander getrennt liegen, nicht zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Andererseits ist aber auch die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Es ist möglich, dass Wohngebäude und zugehörige, aber räumlich von ihnen getrennt liegende Garagengrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden (vgl. Abschn. 4 BewR für das Grundvermögen).