Die Definition von Feuerungsanlagen erfolgt in Abs. 1 Satz 1. Danach bestehen Feuerungsanlagen aus den Feuerstätten und den dazugehörigen Abgasanlagen. Allgemein ist eine Feuerungsanlage die Funktionseinheit aus Verbrennungsluftzuführung, Feuerstätte und Abgasanlage. Diese Definition ist präziser und verständlicher, Auslegungsschwierigkeiten gibt es keine. Nach § 1 FeuVO gelten die Anforderungen außer für Feuerungsanlagen auch für andere Anlagen, wie Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, aber nur soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Ausdrücklich vom Regelungsbereich ausgenommen sind Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. Zu Feuerstätten, die nicht der FeuVO unterliegen, dennoch die Anforderungen des § 42 erfüllen müssen, zählen Saunaöfen, die mit Festbrennstoffen befeuert werden. Sie werden zwar regelmäßig nicht für eine Beheizung i. S. von § 1 Satz 1 FeuVO eingesetzt, in Bezug auf ihre Aufstellung und für erforderliche Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind aber die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen dieser Feuerstätten (z. B. DIN EN 15821:2010) vom Hersteller anzugebenden Mindestabstände einzuhalten.