Bei den nach Abs. 8 ohne Abstandsflächen in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässigen Gebäuden handelt es sich um Nebengebäude, die keine Aufenthaltsräume enthalten dürfen. Nach § 2 Abs. 7 sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Für die Frage, ob Nebengebäude im Sinne des Abs. 8 in den Abstandsflächen ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, kommt es nicht darauf an, ob die Gebäude Räume enthalten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung der Gebäude an. Gebäude, die in den Abstandsflächen ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, dürfen nun nach Abs. 8 sowohl als Abstellraum genutzt werden, aber beispielsweise auch als Bad oder Sauna.