Nach (fast) allgemeiner Meinung ist die Baugenehmigung auch ein feststellender Verwaltungsakt. Sie enthält – in ihrem feststellenden Teil – die verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben „mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 – IV C 129.65 –, BVerwGE 28, 145 [147]), dass es also allen Anforderungen des materiellen Rechts (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. Rn. 137 ff.) nicht widerspricht. Die feststellende Wirkung der Baugenehmigung entfaltet unstreitig nach Realisierung des Bauvorhabens ihre „Legalisierungswirkung“ bzw. Sicherungsfunktion. Solange die erteilte Genehmigung nicht zurückgenommen ist, kann sich bei einer baulichen Anlage für den Zeitpunkt ihrer Genehmigung die Frage nach der materiellen Legalität nicht stellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 11.9.2003 – 10 A 4694/01 –, BRS 66 Nr. 159, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3.2.2000 – III ZR 296/98 –, BGHZ 143, 362 ff. = NVwZ 2000, 1206 ff. [grundlegend zur Legalisierungswirkung einer wasserrechtlichen Erlaubnis]). Diese Frage beantwortet sich nämlich aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1979 – 4 C 23/77 –, BVerwGE 58, 124 [127], Uechtritz, Grenzen der „Legalisierungswirkung“ der Baugenehmigung und des „Bestandsschutzes“ bei Nutzungsänderungen und -unterbrechungen, in: Festschrift für Gelzer, Seite 259 ff. u. die weiteren Nachweise in Rn. 5). Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.9.2015 – 3 S 741/15 –, BRS 83 Nr. 100 = BauR 2016, 84, materiell baurechtswidriger Balkon). Von dieser Feststellung wird allerdings die Rechtsauffassung der Baugenehmigungsbehörde nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1978 – 4 C 24/78 –, BRS 33 Nr. 64). Deshalb kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Vorhabens ablehnen, das unzutreffend als privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen worden ist.