Der Begriff des Hauses „Einzelhaus“, „Doppelhaus“ und „Hausgruppe“ wird in den baurechtlichen Bestimmungen nicht definiert (OVG NRW, Beschl. v. 14.8.1997 – 10 B 1869/97 –, BauR 1998, 93). Aus dem Sprachgebrauch ergibt sich jedoch, dass ein Doppelhaus aus zwei aneinander gebauten Gebäuden besteht und dass eine Hausgruppe dann vorliegt, wenn mindestens drei Gebäude aneinander gebaut sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.1986 – 1 A 56/85 –, BRS 46 Nr. 98). Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ist bei einem Reihenhaus nicht die gesamte aus aneinander gereihten Elementen bestehende Hausgruppe, sondern jedes einzelne selbstständig nutzbare Element (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.1988 – 8 S 1021/88 –, BRS 48 Nr. 169). Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185; s. auch Rn. 231, 247, 259, 266). Das OVG Rheinland-Pfalz war davon ausgegangen, dass dem Begriff Doppelhaus immanent sei, dass es auf zwei verschiedenen Grundstücken steht und dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden verläuft (OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 23.1.1986 – A 124/84 –, BRS 46 Nr. 99). Der VGH Bad.-Württ. hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass sich eine dahingehende Forderung nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO entnehmen lasse. Zum Wesen des Doppelhauses gehöre es nicht, dass es auf zwei (aneinander grenzenden) Grundstücken stehe. Allerdings sei die Regelung auch nicht dahin zu verstehen, dass ein Doppelhaus mit seitlichem Grenzabstand auf einem einzigen Grundstück errichtet werden müsse. Es sei nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die herkömmliche oder jedenfalls übliche Errichtung von Doppelhäusern (und Hausgruppen) auf verschiedenen Grundstücken verbieten wollte. Die für den Begriff des Doppelhauses allein maßgebliche funktionale Selbstständigkeit werde nicht durch die Existenz eines gemeinsam genutzten, baulich völlig untergeordneten Versorgungs- und Installationsraums aufgehoben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.1996 – 5 S 2572/95 – BauR 1997, 274).