BauO NRW – Kommentar C Kommentar Kommentierung 2018 Fünfter Teil (§§ 57 – 85) Dritter Abschnitt (§§ 64 – 79) § 74 Baugenehmigung, Baubeginn Erläuterungen B Die Baugenehmigung (Abs. 1)

I.Verfassungsrechtliche Aspekte

Über die Rechtsnatur der Baugenehmigung besteht grds. Einigkeit. Sie enthält sowohl einen feststellenden als auch einen verfügenden Teil. Die Baugenehmigung stellt die Erklärung der zuständigen Behörde dar, dass dem beabsichtigten Vorhaben Hindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht entgegenstehen (vgl. schon Baltz/Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, 6. Aufl., S. 142; Scheerbarth, S. 349; BVerwG, Urt. v. 15.3.1967 – IV C 205/65 –, BRS 18 Nr. 49). Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung – unbeschadet privatrechtlicher Verhältnisse – zu erteilen. Mit der Baugenehmigung wird zugleich die Ausführung des genehmigten Vorhabens erlaubt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1964 – I C 130/63 –, BVerwGE 20, 124, 126), womit die „Baufreigabe“ erklärt wird (§ 74 Abs. 7). Darüber hinaus enthält die Baugenehmigung nach herkömmlicher Auffassung auch die Feststellung, dass das Vorhaben einschließlich der beabsichtigten Nutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 23.5.1975 – IV C 28/72 –, BVerwGE 48, 242 [245]; Urt. v. 8.6.1979 – 4 C 23/77 –, BVerwGE 58, 124 [127]; Urt. v. 3.2.1984 – 4 C 39/82 –, BVerwGE 69, 1 [3]; Urt. v. 11.5.1989 – 4 C 1/88 –, BVerwGE 82, 62 [69] u. OVG NRW, Urt. v. 22.10.1987 – 21 A 330/87 –, OVGE 40 Nr. 1 = NVwZ 1988, 554 [556]).