In Süddeutschland ist die Anbringung von Schneefanggittern bei größeren steil geneigten Dächern (z. B. Kirchendächern) üblich. Über den Gebäudeeingängen werden auch häufig Schutzdächer angebracht, die diejenigen, die das Gebäude betreten wollen, vor herabfallendem Eis oder Schnee schützen sollen. Solche Ausführungen sind in Nordrhein-Westfalen weitgehend unbekannt, weil in größeren Teilen des Landes nicht mit größeren Schneemengen zu rechnen ist. Im Bergland, namentlich in der Eifel und im Sauerland, kann es jedoch notwendig sein, dass zum Schutz der Nutzer des Gebäudes, aber auch zum Schutz von Passanten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Mit § 32 Abs. 8 wurde der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben, solche Vorkehrungen aus Gründen der Gefahrenabwehr zu verlangen (§ 3 Rn. 1 ff.). Mit dem 2. ÄndG BauO NRW 2018 wird Abs. 8 aufgehoben und soll von § 13 dem Schutz gegen schädliche Einflüsse erfasst werden, davon ausgehend, dass es sich bei Schnee und Eis lediglich um andere Aggregatzustände von Wasser handelt. Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit und kann insoweit als eine Konkretisierung des § 16 angesehen werden.