BauO NRW – Kommentar C Kommentar Kommentierung 2018 Dritter Teil (§§ 9 – 51) Sechster Abschnitt (§ 39) § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung Erläuterungen II. Regelungen über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen 1. Regelungen über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen nach baurechtlichen Vorschriften

1.1Bauordnungsrechtliche Regelungen

Die grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Regelungen über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen sind in § 42 verankert. Dazu erlassen wurde aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 8 und Abs. 9 die Feuerungsverordnung (FeuVO NRW, s. Rn. 1; lfd. Nr. A 2.2.1.12 VV TB). Mit der Novelle BauO NRW 2018 wurde § 42 vollumfänglich an die MBO angepasst und die Vorschriften auf die im Gesetz erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung reduziert. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind. Dies kommt durch die Änderung in der Überschrift zum Ausdruck. Außerdem gilt die als Technische Baubestimmung eingeführte Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2022-04 (Lfd. Nr. A 2.2.1.16 VV TB, Anhang 14), in der in Abschn. 1 umfangreiche Regelungen zu Feuerungsanlagen enthalten sind.