BauO NRW – Kommentar C Kommentar Kommentierung 2018 Zweiter Teil (§§ 4 – 8) § 6 Abstandsflächen Erläuterungen B Erforderlichkeit von Abstandsflächen (Abs. 1) III. Verzicht auf Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorgaben (Abs. 1 Satz 4) 2. Bauweise

2.1.Geschlossene Bauweise

In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude nach § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, d. h. unmittelbar an den Nachbargrenzen. Das städtebauliche Ziel ist der Anbau der Gebäude auf benachbarten Grundstücken Wand an Wand, sodass sich die einzelnen Gebäude zu einem Gebäudekomplex zusammenschließen (OVG NRW, Urt. v. 3.7.1997 – 11 A 1826/95 –). Der in § 22 Abs. 3 BauNVO geforderte Grenzanbau ist insoweit lediglich als ein Mittel anzusehen, um das städtebauliche Ziel – den Anbau Wand an Wand – zu erreichen. Auch bei zeitlich unkoordinierter Bebauung der einzelnen Grundstücke kann, sofern jedes einzelne Gebäude beidseitig an die Grenze gebaut wird, nach und nach ein geschlossener Baukörper, beispielsweise ein geschlossener Baublock, entstehen. Es muss jedoch eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: die Gebäude müssen in einer Flucht errichtet werden, jedenfalls zur Gebäudevorderseite (straßenseitig). Die Einhaltung einer bestimmten Bauflucht an der Gebäuderückseite gehört demgegenüber nicht zu den wesentlichen Merkmalen einer geschlossenen Bebauung (Abb. 6.1.15). Idealtypisch soll in der geschlossenen Bauweise auch eine einheitliche Traufhöhe zumindest in der Straßenrandbebauung erreicht werden. Höhenversprünge sind aber in der geschlossenen Bauweise durchaus üblich, ohne dass damit der Charakter der geschlossenen Bauweise verloren geht (Abb. 6.1.16).