Schlagworte Vergütung III Vergütungshöhe

3Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

In der Vergangenheit waren Mindestlöhne in Deutschland nur auf einzelne Branchen oder auf bestimmte Konstellationen beschränkt, Diese beruhten auf einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG bzw. § 7 AEntG oder auf § 3 AÜG (vgl. oben III.2). Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber neben diese bisherigen Formen des Mindestlohns eine branchenunabhängige generelle Untergrenze je Zeitstunde in Deutschland eingeführt und diese zum Start auf 8,50 € festgesetzt. Zugleich wurde geregelt, dass eine im MiLoG näher beschriebene Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen, die nach oben wie nach unten vorgenommen werden können, beschließt. Ein solcher Beschluss erfolgte erstmals im Jahr 2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 mit einer Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 €. Nach weiteren Erhöhungen liegt der Mindestlohn nunmehr seit dem 1.1.2025 bei 12,82 €.