Hat der Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so kann weder zu viel gezahltes Urlaubsentgelt noch zu viel gewährter Urlaub zurückverlangt werden. Dieses Rückforderungsverbot ist gesetzlich geregelt für den Fall zu viel gewährten Teilurlaubs bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG); es gilt aber auch in den übrigen Fällen zu viel gewährten Urlaubs. Es ist auch nicht möglich, in einem Jahr zu viel gewährten Urlaub auf das Folgejahr anzurechnen. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum ausdrücklich Resturlaub aus dem Vorjahr und stellt er nach Urlaubsgewährung fest, dass kein Übertragungsgrund vorlag, kann er den zu viel gewährten Urlaub des Vorjahres nicht auf den Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr anrechnen. Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen, sondern auch für den tarifvertraglichen Urlaub. Ob das Rückforderungsverbot auch hinsichtlich des über den gesetzlichen oder tariflichen Mindesturlaub hinausgehenden freiwilligen Urlaubs gilt, wurde noch nicht entschieden.