Die allgemeine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzliche oder durch Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sind beispielsweise vorgesehen in §§ 45, 53 BDSG, § 35 SGB I, § 11 BPersVG, § 79 BetrVG, § 24 Abs. 2 ArbNErfG, §§ 30, 31 AO, § 13 Nr. 6 BBiG sowie in dem seit 2019 anstelle der §§ 17 bis 19 UWG geltenden Geschäftsgeheimnisgesetz.