Darüber hinaus muss die tatsächliche Pflege in „häuslicher Umgebung“ stattfinden, wobei dieser Begriff im Sinne des Pflegeversicherungsrechts auszulegen ist. Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beschäftigte den Pflegebedürftigen in seinen eigenen Haushalt aufnimmt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Pflegebedürftige „in vertrauter Umgebung“ gepflegt wird, sodass beispielsweise auch der Haushalt der Pflegeperson in Betracht kommen kann. In jedem Fall muss es sich aber um eine „häusliche“ Umgebung, also in einem eingerichteten Haushalt handeln. Dies kann auch ein Wohnheim oder eine Seniorenwohnanlage sein. Ist der Angehörige dagegen in einer stationären Einrichtung aufgenommen, lebt er also nicht in einem Wohn-, sondern in einem Pflegeheim, fehlt es an der Voraussetzung der „häuslichen Umgebung“.