Auch vor der Kündigung eines schwerbehinderten (oder diesem gleichgestellten behinderten) Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Personal- bzw. Betriebsrat zu der beabsichtigten Maßnahme anhören. Die Anhörung kann dabei sowohl vor dem Antrag beim Integrationsamt erfolgen, als auch während des Zustimmungsverfahrens oder erst, wenn die Zustimmung erteilt worden ist. Ist die Anhörung des Personal- bzw. Betriebsrats bereits vor der Einschaltung des Integrationsamtes erfolgt, bedarf es auch dann keiner erneuten Anhörung, wenn die Zustimmung erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wurde, soweit sich der Kündigungssachverhalt in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert hat.