Stichworte Schwerbehinderte Menschen

VIII.Pflichten bei der Stellenbesetzung

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob freie, frei werdende oder neue Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen besetzt werden können, insbesondere solchen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und den Personal- bzw. Betriebsrat anzuhören. Zudem muss er sich zu diesem Zweck frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen (§ 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX).