Bei der Kirchensteuer gilt das sog. Territorialprinzip. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kirchensteuerpflichtig ist, wenn er einer hebeberechtigten Kirche angehört. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es also nicht an. Kirchensteuerpflichtig können hiernach nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sein, weil der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ebenfalls an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft.