C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z F Fürsorgeleistungen

3.Betreuungsleistung

Steuerfrei sind auch die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur kurzfristigen Betreuung von Kindern (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, nicht aber Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft), die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten, oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers. Die kurzfristige Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Die Leistungen des Arbeitgebers sind in diesem Fall bis zu einem Betrag von 600 € jährlich steuerfrei (Freibetrag). Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn die Betreuung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.