Beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber richtet sich die Anwendung der Fünftelregelung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fünftelregelung anzuwenden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die für eine Anwendung der Fünftelregelung erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Beim Erfordernis der „Zusammenballung von Einkünften“ kann dies schwierig sein, wenn sich allein aus der Beurteilung der dem Arbeitgeber bekannten Arbeitslöhne noch keine Zusammenballung von Einkünften ergibt. Denn der Arbeitgeber kann zwar die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers in die Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte mit einbeziehen, verpflichtet ist er hierzu allerdings nicht. Für den Arbeitgeber ergibt sich hiernach zur Anwendung der Fünftelregelung folgende Vorgehensweise:
1 Randnummer 11 Satz 12 des BMF-Schreibens vom 1.11.2013 (BStBl. I S. 1326). Dieser sog. Abfindungs-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen ist als Anlage zu H 34 LStR im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2021 abgedruckt.