C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z B Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

3.Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
bei der Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer in Deutschland

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

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Durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der die beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit regelt, um einen Buchstaben c erweitert worden, wonach die beschränkte Steuerpflicht auf im Ausland ansässige Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder ausgedehnt wurde, die – vom Ausland aus – für eine inländische Gesellschaft tätig werden. Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit konnten früher – soweit es sich nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt – bei nicht in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern nur dann im Inland besteuert werden, wenn die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt oder dort verwertet wird. Durch diese Regelung entstanden für Einnahmen, die im Ausland ansässige Beschäftigte für ihre Tätigkeit für inländische Unternehmen erhielten, in Deutschland Besteuerungslücken. Die Gesetzesänderung bewirkte, dass Deutschland ein ihm aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zugewiesenes Besteuerungsrecht tatsächlich ausüben kann. Die vorgenommene Änderung betrifft vor allem die Einkünfte im Ausland ansässiger und für eine inländische Gesellschaft tätiger Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder. Früher konnte die Bundesrepublik Deutschland das ihr nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesene Besteuerungsrecht allenfalls über den sog. Verwertungstatbestand ausüben, der jedoch durch die Rechtsprechung einschränkend ausgelegt wird. Durch die Gesetzesänderung ist die Grundlage dafür geschaffen worden, dass die Einkünfte in Deutschland besteuert werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zugewiesen bekommen hat (vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 2).

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Durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der die beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit regelt, um einen Buchstaben d erweitert worden. Die Vorschrift stellt sicher, dass auch Abfindungszahlungen, die der Arbeitgeber bei Auflösung eines Dienstverhältnisses zahlt, einer Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden können. Vgl. hierzu auch die Erläuterungen beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 9 Buchstabe f.

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Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der die beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit regelt, um einen Buchstaben e erweitert worden, wonach der Arbeitslohn des in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals von Flugzeugen, die von Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben werden, ab 1.1.2007 der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Nach früher geltendem Recht konnten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht anteilig nur diejenigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Bordpersonals besteuert werden, die auf einer Ausübung der Tätigkeit im Inland beruhten. Flugzeuge, die sich nicht im deutschen Luftraum bzw. auf deutschen Flughäfen befinden, gehören jedoch nicht zum Inland, sodass insoweit der Arbeitslohn des Bordpersonals nicht den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften zugeordnet werden konnte. Diese Besteuerungslücke wurde geschlossen. Denn nach Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens und der entsprechenden Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen hat Deutschland beim Bordpersonal von Flugzeugen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, das Besteuerungsrecht, auch soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wird. Der ausländische Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von seiner Besteuerung frei, sodass ohne Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e EStG die Einkünfte in diesen Fällen völlig steuerfrei bleiben würden.