Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte direkt der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder im Tätigkeitsstaat zuzuordnen. Wird der Firmenwagen für Privatfahrten ohne Abhängigkeit von einer bestimmten Tätigkeit im Inland oder Ausland überlassen, ist der Arbeitslohn nach dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage aufzuteilen. Vgl. vorstehende Nr. 9 insbesondere Buchstaben a und c.